Den Haag – Griechenland verletzte das bilaterale Interim Abkommen, weitere Forderungen FYROM´s abgewiesen
Geschrieben von: Panagiotes Raftakis    Dienstag, den 06. Dezember 2011 um 10:08 Uhr    PDF Drucken E-Mail

Griechenland verletzte das Interim Abkommen vom 13. September 1995 durch das Veto in der NATO Gipfelkonferenz im April 2008, gegen die ehemalige jugoslawische Republik (FYROM). Dieses Urteil wurde vom internationalen Gerichtshof in Den Hag verkündet.

Das Urteil ist endgültig, für beide Parteien verbindlich und ohne das Recht auf Berufung. Der Gerichtshof entschied mit einer Mehrheit von 14 zu 2 Stimmen das die Untersuchung durch die Gerichtsbarkeit zulässig sei und wies die Einwände der griechischen Seite somit ab.

Das Gericht entschied weiter mit 15 zu 1 Stimmen das, dass Veto der Hellenischen Republik den Artikel 11 des Paragraphen 1 des bilateralen Interim Abkommens verletzt hat. Das Gericht wies jedoch mit 15 gegen 1 Stimmen, alle weiteren Forderungen der ehemaligen jugoslawischen Republik (FYROM) ab.

Laut dem Urteilsspruch sind die Einwände Griechenlands im Bezug auf den des bilateralen Interim Abkommens nicht zulässig, da es Athen (durch den Paragraphen 1 – Artikel 11des bilateralen Abkommens) nicht gestattet ist, den Beitritt der ehemaligen jugoslawischen Republik (FYROM) mit dem Argument diese würde in der Allianz ihren verfassungsmäßigen Namen verwenden (Republik Mazedonien) zu blockieren.

Die Argumentation Griechenlands gegen einen Beitritt der ehemaligen jugoslawischen Republik (FYROM) wurde fortfolgend begründet:

A: Einrede des nichterfüllten Vertrags (exceptio non adimpleti contractus) gibt jeder Partei eines gegenseitigen Vertrages das Recht, die ihr obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, sofern sie nicht zur Vorleistung verpflichtet sein sollte. Griechenland argumentierte hierbei das, die ehemalige jugoslawische Republik (FYROM) das Interim Abkommen zuvor verletzt hatte und Athen somit das Recht gab, sich nicht an das bilaterale Abkommen (Paragraphen 1 – Artikel 11) zu halten. B: Als Reaktion auf eine Vertragsverletzung. C: Als Gegenmaßnahe auf eine Vertragsverletzung. Das Gericht erklärte hierbei, das Athen nur eine Vertragsverletzung der ehemaligen jugoslawischen Republik (FYROM) vorweisen konnte, die eines laut Vertrag für die ehemalige jugoslawische Republik (FYROM) nicht zulässiges Symbol (Stern von Vergina – Paragraph 7 Artikel 2 des Interim Abkommens). Das Gericht fügte weiter hinzu, das alle weiteren Argumente einer Verletzung des bilateralen Interim Abkommens durch die ehemalige jugoslawische Republik (FYROM) abgewiesen werden.

Das Gericht wies weiter darauf hin, das beide Seiten laut dem Interim Abkommen sich dazu verpflichten „weitere Verhandlungen in der Namensfrage im guten gegenseitigem Glauben und unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen“ zu vollziehen.

Im Moment der Urteilsverkündung waren von griechischer Seite nur der Botschafter Georgios Savaidis und sein juristischer Berater vom griechischen Außenministerium anwesend, während die ehemalige jugoslawische Republik durch ihren Außenminister Antonio Milososki und den ehemaligen Unterhändler in der Namensfrage Nikola Dimitrov anwesend waren.

Griechisches Außenministerium: Das Urteilt beinhaltet nicht die Namensfrage

In einer Pressemitteilung erklärte das griechische Außenministerium das, der Gerichtshof in Den Haag es nicht für notwendig ansieht, Griechenland in Zukunft daran zu hindern seine Vorgehensweise zu ändern und das dieses Urteil sich nicht auf die Meinungsverschiedenheit um die Namensfrage mit der ehemaligen jugoslawischen Republik (FYROM) bezieht. Das Außenministerium bestätigte das die Namensfrage nur durch und unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen gelöst werden kann. Das Außenministerium erinnerte daran, dass dieses Urteil die Vorgehensweise und die Kriterien mit der die NATO ihre Mitglieder aufnimmt nicht betrifft.

Es ist zu erwähnen, dass diese einseitige Maßnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik (FYROM) vom 17. November 2008 den Gerichtshof aufzusuchen darauf hinaus zielte, den Verhandlungsprozess um die Namensfrage mit den Vereinten Nationen zu umgehen und Griechenland durch den Gerichtshof eine mögliche, zukünftige, weitere Blockierung der ehemaligen jugoslawischen Republik (FYROM) unterbinden zu lassen.

Der Gerichtshof hat nach Aussagen des griechischen Außenministeriums jedoch nicht die ehemalige jugoslawische Republik (FYROM) zufrieden gestellt, da Skopje zwei Forderungen an das Gericht stellte.

A: Das Griechenland das bilaterale Abkommen mit FYROM bei der Gipfelkonferenz in Bukarest 2008 verletzt hat.

B: Das Griechenland durch den Gerichtshof dazu verpflichtet wird, sich im Bezug des Paragraphen 11 zu besinnen, und die ehemalige jugoslawische Republik (FYROM) nicht daran hindert der NATO oder anderen Organisationen beizutreten in denen Griechenland bereits Mitglied ist solange sich die ehemalige jugoslawische Republik (FYROM) nicht mit ihren Verfassungsmäßigen Namen (Republik Mazedonien) bewirbt. Ganz nach der Resolution 817 der Vereinten Nationen von 1993.

Den Punkt A – Hat das Gericht als erwiesen angesehen, da Griechenland tatsächlich in Bukarest seine Einwände zu einem Beitritt der ehemaligen jugoslawischen Republik (FYROM)in die NATO ausgesprochen hat. Gleichzeitig wies der Gerichtshof die zweite Forderung ab, Griechenland dazu zu verpflichten in Zukunft kein weiteres Veto einlegen zu dürfen, da die NATO im Bezug der ehemaligen jugoslawischen Republik (FYROM) durch die einstimmigen Beschlüsse in Bukarest 2008, Straßburg 2009 und Lissabon 2010 erklärte, das eine Aufnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik (FYROM) in der NATO nur möglich sei, wenn der Namensstreit mit Griechenland beigelegt sein wird.

Quelle: Naftemporiki

Aktualisiert ( Dienstag, den 06. Dezember 2011 um 12:26 Uhr )
 

Sprachauswahl

Stuttgart 2008

  • 0
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6
  • 7
prev
next
News image
News image
News image
News image
News image
News image
News image
News image

VIDEO Stuttgart 2008

RTL - Dokumentation

Hellenic Americn National Council

History Channel

Pan Macedonian Associations

BBC Alexander der Grosse

Macedonia Hellenic Land